Achtung bei der Begründung von Wohnungseigentum § 172 BauGB

Wegweiser Lsung Ziel ist Lsung, eingekreist Problem durchgestrichenbei Teilung eines Grundstücks zur Bildung von Wohnungseigentum müssen Sie als Grundstückseigentümer den § 172 Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB beachten und sich erkundigen, ob dessen Voraussetzungen auch in Ihrem Bundesland gelten. Das Kammergericht Berlin erklärte nämlich die Teilung eines Grundstücks für unzulässig, weil in Berlin § 172 BauGB anzuwenden ist.

Ein Grundstück war durch den Eigentümer zur Schaffung von Wohnungseigentum gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilt worden. Im Januar 2016 beantragte der Eigentümer beim Grundbuchamt, die Teilung im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt gab dem Eigentümer auf, eine Genehmigung gemäß § 172 BauGB vorzulegen. Der Eigentümer legte dann ein durch das Bezirksamt ausgestelltes Dokument vor, wonach eine Genehmigung nach § 172 BauGB nicht erforderlich sei. Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass das Dokument nicht ausreicht und die gewünschte Eintragung nicht erfolgen könne. Der betroffene Eigentümer reichte Beschwerde ein.

Ohne Erfolg! Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde ab. Zur Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 2 WEG musste nach Ansicht des Gerichts ein Nachweis gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 4 und 6, § 22 Abs. 6 Satz 1 BauGB vorliegen. Es galt im entschiedenen Rechtsstreit die Regelung, wonach Landesregierungen ermächtigt sind, für Grundstücke durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.

Dieses Gebot gilt in Berlin und schließt in Berlin bei Nichtbeachtung die Teilung und Umwandlung eines Grundstücks in Wohnungseigentum aus. Als Grundstückseigentümer, der die Teilung seines Grundstücks zur Bildung von Wohnungseigentum beabsichtigt, sollten Sie wissen, dass diese Regelung auch in anderen Bundesländern gilt und sich rechtzeitig erkundigen um unnötige Kosten zu vermeiden (KG, Beschluss v. 13.10.16, Az. 1 W 303/16).

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