Als Anliegerin oder Anlieger müssen Sie Winterdienst auf dem Gehweg entlang Ihres Grundstücks leisten, also Schnee räumen und bei Eisglätte streuen. Die gebührenfinanzierte Gehwegreinigung deckt den Winterdienst nicht ab.
Wann muss geräumt werden ?
Bitte räumen und streuen Sie die Gehwege entlang Ihres Grundstücks unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. sofort nach dem Entstehen von Eisglätte.
Bei anhaltendem Schneefall über 20 Uhr hinaus oder einsetzendem Schneefall, Eis oder Glätte nach 20 Uhr müssen Sie bis 8.30 Uhr des folgenden Tages – an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr – räumen und streuen.
Regelmäßiges Räumen
Bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen sind die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Stürzt eine Person auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg, können Ansprüche (Schmerzensgeld) geltend gemacht werden. Außerdem kann ein Bußgeld verhängt werden. Also: Lieber einmal mehr als zu wenig räumen.
Vertretung
Wenn Sie nicht selber räumen und streuen können, müssen Sie für eine Vertretung sorgen. Als Mieter oder Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Streupflicht meist an einen Hausmeister oder einen professionellen Winterdienst vergeben worden. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig darüber bei Ihrem Verwalter
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Die Räum- und Streupflichten sind im Hamburgischen Wegegesetz (HWG) festgelegt, einen Auszug aus dem Gesetz finden Sie hier als Download.
Hotline in Hamburg
Winterdienst-Hotline: 25 76 – 13 13