Wohnungseigentum : Das Grundbuch eines anderen Eigentümer ist Tabu
Wohnungseigentümer in einer „WEG“ dürfen nicht das Wohnungsgrundbuch eines anderen Eigentümers aus der Gemeinschaft einzusehen.
Der Grund für ein solches Verlangen könnten Hausgeld Rückstände sein.
Der Verwalter darf das Grundbuch einsehen um den Eigentümern die für einen Beschluss zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlichen Informationen weitergeben.
(OLG Hamm, 15 W 210/14)